Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO Vereinbarung
zwischen (der)
Test
Seilergasse 34
85570 Markt Schwaben
Deutschland
– nachstehend Auftraggeber genannt –
und der
Panomity GmbH
Ernst-Ludwig-Straße 6, 85570 Markt Schwaben
– nachstehend Auftragnehmer genannt –
1. Gegenstand und Dauer des Auftrags
Gegenstand und Dauer des Auftrags bestimmen sich vollumfänglich nach den im jeweiligen Vertragsverhältnis gemachten Angaben.
Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber i.S.v. Art.4 Nr.2 und Art.28 DSGVO auf Grundlage dieses Auftrags.
2. Umfang, Art und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten
Der Umfang, die Art und der Zweck einer etwaigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber gemäß der vom Auftraggeber ausgefüllten Anlage 1 beschrieben, soweit sich das nicht aus dem Vertragsinhalt der in Ziffer 1 beschriebenen Vertragsverhältnisse ergibt.
2.1 Server
Soweit sich aus der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung Serverleistungen ergeben, findet die Erbringung ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
2.2 Domains und SSL-Zertifikate
Soweit Domains oder SSL-Zertifikate Gegenstand des Hauptvertrags sind, gilt das Folgende:
Im Rahmen der Registrierung von Domain-Namen oder der Beantragung von SSL-Zertifikaten ist es für die Vertragserfüllung zwingend erforderlich, u.a. personenbezogene Daten an die jeweilige Registrierungsstelle (im Folgenden: „Registry“) bzw. Zertifizierungsstelle (sog. certificate authority, im Folgenden: „CA“) zu übermitteln, um den jeweiligen Auftrag auszuführen. So kommen bei Domainregistrierungen teilweise (z.B. bei der Registrierung von .de-Domains mit der Denic eG), bei Zertifikatsbestellungen stets direkte Verträge zwischen dem Lieferanten (Registry bzw. CA) und dem jeweiligen Inhaber zustande. In diesem Zusammenhang kann es (in Abhängigkeit von der jeweils zuständigen Registry bzw. CA) vorkommen, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, stattfindet (z.B. bei der Beauftragung zur Registrierung einer .com-Domain). Teilweise sind die übermittelten Daten über Datenbanken (sog. WHOIS-Datenbanken), bzw. bei SSL-Zertifikaten über bestimmte Browserfunktionen, öffentlich einsehbar; teilweise werden Daten auch an das RIPE NCC in den Niederlanden weitergeleitet, das ebenfalls eine öffentliche Datenbank im Internet unterhält.
Auch die Zuteilung von statischen IP-Adressen kann nach den Bestimmungen des RIPE nur erfolgen, wenn zuvor die Daten des jeweiligen Bestellers an das RIPE übermittelt wurden. Schließlich werden bei einer Registrierung von Domains unterhalb einer generischen Top Level Domain (sog. gTLDs, wie z.B. .com, .net, .org, .biz, etc.) u.a. die Inhaberdaten an die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), Los Angeles, USA, und ggf. an Escrow Unternehmen weitergeleitet. Die genannten Datenübermittlungen sind für Domainregistrierungen bzw. Bestellungen von SSL-Zertifikaten, mithin für die Vertragserfüllung, zwingend erforderlich. Soweit er für Dritte Domains registriert oder SSL-Zertifikate bestellt, garantiert der Auftraggeber ausdrücklich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung i.S.d. Art. 6 DSGVO. Gleiches gilt, sofern er bei den Domainkontakten personenbezogene Daten von Mitarbeitern einträgt.
3. Technisch-organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (Art.28 Abs.3 Satz 2 lit.c DSGVO)
(1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben (siehe dazu die unter https://panomity.de/rechtliches/technische-und-organisatorische-massnahmen/ abrufbare Dokumentation). Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags.
(2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen.
(3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
(4) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer in regelmäßigem Turnus sowie bei gegebenem Anlass eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchführt und Maßnahmen ergreifen darf, um die installierte Software auf die neuesten Versionen anzupassen. Der Auftraggeber übernimmt hierfür die Kosten. Der Auftragnehmer bemüht sich, Kompatibilität zwischen Softwareanwendungen und serverseitigen Diensten zu erhalten, insofern die Software auf den aktuellen serverseitigen Diensten lauffähig ist. Eine Kompatibilitätsgarantie für Software schließt der Auftragnehmer aus.
4. Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
(1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
(2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
(3) Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegenstehen.
5. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
- Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr Sascha Endlicher, M.A., Geschäftsführer, 015773711494, dp@panomity.de benannt.
- Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt.
- Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
- Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DSGVO und der unter https://panomity.de/rechtliches/technische-und-organisatorische-massnahmen/ abrufbare Dokumentation.
- Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
- Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
- Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
- Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
- Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter
https://panomity.de/rechtliches/technische-und-organisatorische-massnahmen/ abrufbar sind. - Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO durch den Auftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2). lit. e und f DSGVO). Der Auftraggeber hat vorgenannte Mitwirkungs- und Unterstützungs- handlungen schriftlich mit einem angemessen Vorlauf zu beantragen und dem Auftragnehmer hierdurch entstehende Kosten zu erstatten.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
- Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis darf der Auftragnehmer an Dritte oder den Betroffenen nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Auskunftsersuchen von Dritten, Betroffenen oder von Strafverfolgungsbehörden, sofern im Einzelfall zulässig, an den Auftraggeber zur Bearbeitung weiterzuleiten und die jeweils auskunftsersuchende Person/Stelle hierüber in Kenntnis zu setzen. In diesem Zusammenhang ist es dem Auftragnehmer ausdrücklich gestattet, der auskunftsersuchenden Person/Stelle die unternehmerischen Kontaktdaten des Auftraggebers zu übermitteln und diese an den Auftraggeber zu verweisen.
- Für Domaininhaberdaten gilt folgende Ausnahme: Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses oder bei offensichtlichen Rechtsverstößen durch die Domain selbst oder durch die über die Domain erreichbaren Webinhalte, auch ohne Weisung oder Zustimmung des Auftraggebers Auskünfte über die jeweiligen Domaininhaberdaten zu erteilen.
- Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO bekannt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
- Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungs- verhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb.
6. Unterauftragsverhältnisse
Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Wenn der Kunde einen Standort außerhalb Deutschlands auswählt, erklärt er sich mit einem Rechenzentrumsbetreiber als Subunternehmer an diesem Standort einverstanden. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung sorgfältig auswählt.
Der Auftragnehmer versichert, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. Die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers werden deutlich voneinander abgegrenzt. Dies gilt auch für die Verantwortlichkeiten zwischen Subunternehmern. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen.
Eine Liste der eingesetzten Subunternehmer, die unter bestimmten Umständen möglicherweise Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten könnten, mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt finden Sie unter:
https://panomity.de/rechtliches/subunternehmer/
Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber im Kundenportal stets über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO). Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen. Erhebt der Auftraggeber Einspruch gegen die Hinzuziehung eines neuen oder die Ersetzung eines bisherigen Subunternehmers, dessen Leistung jedoch für ein bestimmtes Produkt erforderlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, das jeweilige Produkt dem Auftraggeber nicht mehr anzubieten. Bezieht der Auftraggeber bereits das betreffende Produkt, steht dem Auftragnehmer im Falle des Einspruchs diesbezüglich ein Sonderkündigungsrecht zu, das vom Auftragnehmer innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Einspruchs ausgeübt werden kann. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei den Registries und CA’s nicht um Subunternehmen, sondern um Hersteller/Lieferanten der jeweiligen Produkte handelt.
7. Kontrollrechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz).
(4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
8. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
- die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
- die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
- die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
- die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
- die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
(2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
9. Weisungsbefugnis des Auftraggebers
(1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
10. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
(1) Der Auftragnehmer verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber auf Anfrage hin Auskunft zur Natur und dem Zeitpunkt der Löschung.
(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
11. Sonstige Vereinbarungen
11.1. Entgelte
Erteilt der Auftraggeber Einzelweisungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang des Hauptvertrags hinausgehen, sind die dadurch begründeten Kosten grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer behält sich vor, für die Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber Betroffenen, sowie von sonstigen Pflichten, die nach der Datenschutzgrundverordnung oder dem Bundesdatenschutzgesetz dem Auftraggeber obliegen, und die nicht vom Hauptvertrag umfasst sind, vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt für besondere Löschungs- und Vernichtungsaufträge des Auftraggebers. Auch für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber, ob schriftlich oder durch Vor-Ort-Termine, behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen vor. Ebenso hat der Auf- traggeber dem Auftragnehmer die durch angeforderte Mitwirkungs- und Unterstützungsleistungen entstandenen Kosten zu erstatten. Soweit der Auftraggeber Unterstützung nach Ziffer 4 für die Beantwortung von Anfragen Betroffener benötigt, hat er die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Soweit der Auftraggeber nach Ziffer 7 Kontrollrechte ausüben wird, orientiert sich die vorab zu vereinbarende Höhe des Entgelts an einem festzulegenden Stundensatz des für die Betreuung vom Auftragnehmer abgestellten Mitarbeiters. Erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Weisungen nach Ziffer 9, so hat er durch diese Weisung entstehende Kosten zu erstatten.
Im Übrigen wird für die Einhaltung der in diesem Vertrag geregelten Verpflichtungen keine gesonderte Vergütung fällig. Insbesondere wird klargestellt, dass für Betroffene aus der Geltendmachung ihrer Rechte, sowohl gegenüber dem Auftraggeber als auch gegenüber dem Auftragnehmer, keinerlei Kosten entstehen.
11.2. Vertragsdauer
Diese Vereinbarung ist abhängig vom Bestand eines Hauptvertragsverhältnisses gemäß Ziffer 1. Die Kündigung oder anderweitige Beendigung des Hauptvertragsverhältnisses gemäß Ziffer 1 beendet gleichzeitig diese Vereinbarung.
Das Recht zur isolierten, außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung sowie die Ausübung gesetzlicher Rücktrittsrechte konkret für die Vereinbarung bleiben hierdurch unberührt.
11.3 Wirksamkeit
Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und datenschutzrechtlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
11.4. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.5. Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand den Sitz des für Panomity GmbH zuständigen Gerichts.
Unterschriften
Auftraggeber
München, den [datetoday]
Auftragnehmer
Markt Schwaben, den [datetoday]

* = Gerne überlassen wir Ihnen eine digital signierte Version dieses Vertrages. Schicken Sie dazu bitte die von Ihnen bereits digital signierte Ausfertigung als PDF an dp@panomity.de.
Anlage 1 zum Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO: Auflistung der personenbezogenen Daten und Zweck ihrer Verarbeitung
Art der Daten
Gegenstand der Zusatzvereinbarung sind folgende Datenarten und -Kategorien:
Kundenhistorie, allgemeiner Schriftwechsel
Kreis der Betroffenen
Der Kreis der durch diese Zusatzvereinbarung Betroffenen umfasst:
Interessenten des Auftraggebers